Vollständiger Text der Satzung
Heimatverein Motzen e.V.
„Es gibt nichts Gutes - außer man tut es“
Erich Kästner
Satzung des Heimatvereins Motzen e.V.
§ 1
Name des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Motzen e.V.“
§ 2
Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist 15749 Mittenwalde, Ortsteil Motzen.
Der Verein ist unter Nummer VR 5230 im Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.
§ 3
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Ziele im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Heimatverein Motzen e.V. fördert als mildtätiger und gemeinnütziger Verein die soziale und kulturelle Entwicklung des Ortsteils Motzen der Stadt Mittenwalde. Er setzt sich insbesondere für die Wahrung der Interessen der Bürgerinnen und Bürger und für ein harmonisches Leben in der Gemeinde ein. Der Verein unterstützt die Erhaltung und Pflege der Denkmäler in der Gemeinde.
Er fördert die Bewahrung und weitere Gestaltung des dörflichen Ortsbildes, des Freizeitangebotes der Gemeinde sowie örtliche Traditionen und Bräuche.
Der Verein sorgt sich um die Bewahrung von Zeitzeuginnen und Zeitzeugen aus der Geschichte des Ortes und seiner Umgebung und fördert die Arbeit des Heimatmuseums.
§ 4
Verwirklichung der Satzungszwecke
Die in § 3 benannten Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:
Denkmalpflege
Der Verein beteiligt sich mit finanziellen, sachlichen und personellen Mitteln an Erhalt, Instandsetzung und gegebenenfalls gemeinnütziger Nutzung anerkannter örtlicher Kunst-, Bau- und Kulturdenkmäler. Der Verein agiert hierbei in enger Zusammenarbeit mit dem Ortsbeirat, der Stadtverwaltung Mittenwalde und den jeweils zuständigen Landes- und/oder Bundesbehörden.
Kulturförderung
Der Verein fördert die Pflege und Entwicklung der kulturellen Identität der Gemeinde durch Organisation und Durchführung von Veranstaltungen auf allen Gebieten der Kunst, Literatur und Kultur.
Heimatpflege und Heimatkunde
Der Verein, als Betreiber des „Museums im Haus des Gastes“ unterstützt die gemeinnützige Tätigkeit der Arbeitsgruppe Heimatmuseum mit finanziellen, sachlichen und personellen Mitteln. Er setzt sich fördernd für den Erhalt des traditionellen Brauchtums der Region ein.
Seniorenarbeit und Freizeitgestaltung
Der Verein bietet den Mitgliedern sowie Bürgerinnen und Bürgern regelmäßig Spielnachmittage und auch in der Arbeitsgruppe Wolllust eine interessante Freizeitgestaltung an. Unseren Seniorinnen und Senioren werden zum Geburtstag Glückwünsche überbracht.
§ 5
Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft im Verein kann als ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied ausgeübt werden.
Ordentliches Mitglied kann jede Bürgerin und jeder Bürger werden, die oder der aktiv die Ziele und Aufgaben des Vereins verwirklichen hilft.
Ehrenmitglied können ordentliche Mitglieder des Vereins werden, die besondere Verdienste um die Entwicklung des Vereins und des Ortsteils Motzen der Stadt Mittenwalde haben.
Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung und eine oder einer von ihnen zur oder zum Ehrenvorsitzenden des Heimatvereins berufen.
Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahresbeiträgen.
Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bei groben Verstößen gegen § 3 dieser Satzung in Anwesenheit des Mitgliedes. Folgt das Mitglied unentschuldigt nicht der Aufforderung zur persönlichen Teilnahme, wird es über die Entscheidung der Mitgliederversammlung schriftlich informiert.
§ 6
Beiträge
Die Beitragspflicht wird durch Umlagen auf die Mitglieder erfüllt.
Zuständig für die Festlegung der Höhe ist die Mitgliederversammlung, die auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus der oder dem ersten Vorsitzenden, der oder dem zweiten Vorsitzenden, der Kassiererin oder dem Kassierer und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
§ 7a
Kommissarischer Vorstand
Die Wiederwahl ist zulässig. Wird kein neuer Vorstand nach § 7 Satz 1 gewählt, bleiben die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch im Amt, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger gewählt worden sind.
Werden nur die Vorstände nach § 7 Satz 2 nicht neu gewählt, bleiben diese Vorstände nach Ablauf ihrer Amtszeit kommissarisch im Amt, bis Nachfolgerinnen und Nachfolger gewählt worden sind.
Wenn nur ein Vorstand nach § 7 Satz 2 nicht neu gewählt wurde, dann gilt für den Vorstand, der die nicht neu gewählte Funktion ausgeübt hat, dass er nach Ablauf der Amtszeit kommissarisch im Amt bleibt, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt worden ist.
Die Mitgliederversammlung für die Wahlen zum Vorstand ist spätestens innerhalb von 6 Monaten durch den kommissarischen Vorstand einzuberufen.
§ 8
Mitgliederversammlung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand oder auf Antrag von 5 % der Mitglieder oder bei Bedarf einzuberufen.
Die vom Vorstand einzuhaltende Frist für die Einladung beträgt 14 Tage; sie beginnt mit dem öffentlichen Aushang.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der Schriftform und sind in ein Versammlungsprotokoll aufzunehmen, das von einer oder einem der Vorsitzenden und von der oder dem Protokollierenden zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder (der ordentlichen und Ehrenmitglieder).
Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gebietskörperschaft Stadt Mittenwalde zur alleinigen Verwendung für die Freiwillige Feuerwehr Motzen zugewiesen, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde durch die Gründerversammlung am 06. Mai 1991 errichtet und durch die Mitgliederversammlung am 13. August 2020 zuletzt geändert.
Motzen, den 16. August 2020